Allgemeine Einkaufsbedingungen
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» Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 01.07.2014; PDF, 124 KB)
I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Verträge der reputatio Systems GmbH & Co. KG (kurz „reputatio“), durch die Kauf-, Werk- oder Dienstleistungen sowie sonstige Leistungen von Dritten („Auftragnehmer“) bezogen werden („Einkaufsverträge“).
1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn reputatio die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.
1.3 Besteht zwischen reputatio und dem Auftragnehmer ein Rahmenvertrag, der für den Gegenstand der jeweiligen Bestellung Regelungen trifft, so gilt der jeweilige Rahmenvertrag vorrangig gegenüber diesen AEB.
2. Zustandekommen des Einkaufsvertrages
2.1 Ein Einkaufsvertrag kommt zustande, wenn reputatio ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich annimmt oder wenn der Auftragnehmer eine Bestellung von reputatio schriftlich annimmt. Näheres zur Schriftform ergibt sich aus Ziffer 16 „Schriftformklausel“.
2.2 Der Auftragnehmer ist für acht (8) Wochen an sein Angebot gebunden.
2.3 Zur Annahme eines Angebotes ist reputatio nicht verpflichtet.
2.4 Unterbreitet reputatio dem Auftragnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Einkaufsvertrages, muss dieser, soweit im Angebot nicht anders angegeben, innerhalb von 7 Werktagen schriftlich zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Anderenfalls ist reputatio nicht mehr an das Angebot gebunden.
3. Leistungsumfang
3.1 Der im Einkaufsvertrag jeweils vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt die Lieferung „frei Bestimmungsort“ ein. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Entgelte bis zur Anlieferung / Aufstellung in betriebsfähigem Zustand am von reputatio benannten Bestimmungsort abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Der von reputatio benannte Bestimmungsort ist der rechtliche Erfüllungsort für die Leistung.
3.3 Im Preis sind die Kosten für eventuell anfallende Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten, die vom Auftragnehmer ohne Störung des laufenden Betriebs bei reputatio, erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zu erbringen sind, enthalten.
3.4 Für die Nutzung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder sonstige Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten.
3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten und die sich daraus für reputatio ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – reputatio bei deren Erfüllung zu unterstützen. Er verpflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für reputatio kostenfrei die Herstellerkennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach der Vorgabe von reputatio auf den Vertragsgegenstand aufzubringen sowie den jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem Symbol gemäß § 7 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 des ElektroG nach der Vorgabe von reputatio zu kennzeichnen.
3.6 Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Rücknahme und zum fachgerechten Abholen und Entsorgen von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist reputatio berechtigt, das Abholen und Entsorgen auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
3.7 Der Auftragnehmer versichert, sämtliche Pflichten, die die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“) ihm und reputatio innerhalb ihres Geltungsbereichs auferlegt, nach den Vorgaben der REACH-VO auf eigene Kosten zu erfüllen. Soweit die REACH-VO einer Übertragung von Pflichten entgegensteht, wird der Auftragnehmer reputatio hierüber unverzüglich informieren und reputatio bei der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten vollumfänglich unterstützen. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, so hat er auf seine Kosten einen Vertreter mit Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu bestellen, der die Verpflichtungen nach Artikel 8 der REACH-VO erfüllt, und reputatio entsprechend zu informieren.
3.8 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine und, soweit vereinbart, Versandanzeigen müssen enthalten:
• Nummer, Geschäftszeichen und Datum der Bestellung,
• Nummer einer etwaigen Teillieferung,
• Nummer und Datum des Lieferscheins,
• Datum der Absendung,
• Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie im Auftrag vermerkte Materialnummern und Positionsnummern,
• Versandart und
• Hersteller- Serialnummer
3.9 Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stundensätzen vereinbart, werden Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten nicht gesondert vergütet.
4. Selbstständige Leistungserbringung
4.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen selbständig sowie eigenverantwortlich
4.2 Der Einsatz von Dritten als Subunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von reputatio.
4.3 Der Auftragnehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm eingesetzten eigenen Angestellten und diejenigen seiner Vertragspartner. Er ist in der Organisation der Leistungserbringung und in der Einteilung der Zeit seiner Tätigkeit frei. Soweit erforderlich, wird er sich jedoch bei einer etwaigen Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder am Projekt beteiligter Dritter über die Tätigkeitszeit abstimmen und die vereinbarten Termine einhalten.
4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie die von reputatio erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.
5. Zahlungsbedingungen/Rechnung/Steuern
5.1 Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage bei 3% Skonto, 30 Tage bei 2% Skonto oder 60 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem reputatio den Überweisungsauftrag erteilt.
5.2 Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch reputatio beinhaltet keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.
5.3 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzu-
rechnen. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen, einzeln aufzuführen und fortlaufend zu nummerieren.
5.4 Die Rechnung muss den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen. Anderenfalls hat reputatio eine Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Die Rechnung ist frühestens auf den Tag auszustellen, an dem die Leistung vertragsgemäß erbracht ist und an die im Auftrag genannte Rechnungsanschrift zu senden.
5.5 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuern in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
5.6 Im Falle von sonstigen Leistungen und von Werklieferungen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen und die von ausländischen Auftragnehmern erbracht werden, geht die Steuerschuld auf reputatio über (§ 13a, b Umsatzsteuergesetz). Der Auftragnehmer darf in den Rechnungen über diese Leistungen keine deutschen Umsatzsteuern ausweisen. Verbringt der Auftragnehmer beim Erbringen der vorgenannten Leistungen Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.
5.7 reputatio ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quellensteuern / Abzugssteuern vom Bruttopreis einzubehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an den Fiskus abzuführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt.
6. Verzug
6.1 Im Fall des Verzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 reputatio kommt frühestens auf eine Mahnung hin in Verzug.
6.3 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann reputatio den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
7. Leistungszeit
7.1 Vereinbarte Leistungstermine sind verbindlich.
7.2 Vorzeitige Leistungen und/oder nicht vertraglich vereinbarte Teilleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von reputatio. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Leistung berührt nicht einen an diesen Termin gebundenen Beginn des Laufs einer Zahlungsfrist.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, reputatio unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können.
7.4 Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgeblich.
8. Rücktritt/Kündigungs aus wichtigem Grund
Ein Recht zum Rücktritt vom Einkaufsvertrag bzw. zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers bei Gericht eingeht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt wird oder der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb oder den Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht.
9. Gefahrübergang/Abnahme/Mängeluntersuchung
9.1 Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bedarf – ebenso wie Montageleistungen – der schriftlichen Abnahme durch reputatio. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang. Eine konkludente Abnahme durch reputatio, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsgegenstände ist ausgeschlossen.
9.3 Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung bei reputatio und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf reputatio über.
9.4 Bei Mängeln an gelieferter Hard- oder Software, die bei oberflächlicher Untersuchung in der Regel nicht entdeckt werden, beträgt die Untersuchungsfrist für reputatio sechs (6) Wochen.
9.5 Entdeckte Mängel gelten erst dann als genehmigt, wenn sie durch reputatio nicht spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung gerügt werden.
10. Mängelansprüche
10.1 reputatio stehen, beginnend mit dem Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, mit der Abnahme der Leistung, die gesetzlichen Mängelansprüche für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der Leistung zu.
10.2 Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
10.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche verlängern sich um den Zeitraum, während dem die mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
10.4 Für während der Verjährungsfrist auftretende Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Mängelhaftung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
10.5 Abweichend von Ziffer 10.2 verjähren Ansprüche von reputatio wegen Rechtsmängeln in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem ein Dritter Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend macht oder reputatio in sonstiger Weise Kenntnis vom Bestehen des Rechtsmangels erhält.
10.6 Handelt der Auftragnehmer arglistig, gelten die gesetzlichen Regelungen.
11. Rechte Dritter
11.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
11.2 Wird reputatio von Dritten wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, reputatio uneingeschränkt von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die reputatio im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
12. Produkthaftung
12.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden aufgrund von Produkthaftung verantwortlich ist, ist er verpflichtet, reputatio von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf freizustellen.
12.2 Darüber hinaus hat reputatio Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihr in diesem Zusammenhang, insbesondere wegen von ihr veranlassten Rückrufaktionen, entstehen. reputatio wird den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, über Art und Umfang von Rückrufaktionen informieren.
12.3 reputatio wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen.
12.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.
12.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13. Geheimhaltung/Datenschutz
13.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder für die Zwecke Dritter zu verwenden.
13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu wahren.
13.3 Sämtliche dem Auftragnehmer durch reputatio zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum von reputatio und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien etc. auf Aufforderung an reputatio herauszugeben oder auf Wunsch hin zu vernichten.
13.4 Diese Verpflichtungen gelten auch über die Laufzeit des Einkaufsvertrages hinaus.
13.5 Die Nennung von reputatio als Referenz bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung. Eine erteilte Genehmigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch reputatio ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.
14. Außenhandel
14.1 Der Auftragnehmer stellt eigenverantwortlich sicher, dass er die zoll- und exportrechtlichen Bestimmungen und die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich beachtet und eingehalten hat. Für reputatio bestehen im Zusammenhang mit der Lieferung von zoll- und exportrechtlich relevanten Leistungen keine Verpflichtungen.
14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, bei einer grenzüberschreitenden Lieferung von Waren alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Soweit der Auftragnehmer die Produkte ganz oder teilweise von Dritten bezogen hat, versichert er, sie aus sicheren Quellen bezogen zu haben und dass sie unter Beachtung und Einhaltung exportrechtlicher Vorschriften des Herstellungslandes / Versendungslandes exportiert bzw. importiert worden sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung die europäische Gesetzgebung, das deutsche Außenwirtschaftsrecht und das amerikanische Reexportrecht einzuhalten.
14.3 Alle Steuern, Zölle, Abgaben und steuerlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung des Einkaufsvertrages – insbesondere bei der Einfuhr von Gütern – fällig werden, sind vom Auftragnehmer zu tragen. Dazu gehören insbesondere Einfuhrumsatz-, Mehrwert- und unmittelbar vergleichbare Verbrauchssteuern wie „Goods and Sales“- oder „Use and Sales“-Steuern.
15. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltung
15.1 Der Auftragnehmer ist zur Abtretung von Forderungen gegen reputatio nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.2 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15.3 Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftragnehmers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
16. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser AEB sowie sonstiger Bestandteile des Einkaufsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser AEB erfordert – auch soweit sie an anderer Stelle verlangt wird – die eigenhändige Unterschrift und die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments im Original oder per Telefax.
17. Sonstiges
17.1 Für alle Ansprüche aus dem Einkaufsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus in Zusammenhang mit dem Einkaufsvertrag stehenden Ansprüchen beider Parteien ist ausschließlich Pforzheim.
II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE
1. Sachlicher Geltungsbereich
Die Regelungen in diesem Abschnitt II gelten (vorrangig zu denen in Abschnitt I) für die Überlassung von Standardsoftware („Programme“) einschließlich für auf Anlagen oder Geräten vorhandener Grundsoftware. Sie gelten nicht für die Erstellung von Individualsoftware.
2. Nutzungsrechte
2.1 Die vertragsgegenständlichen Programme werden reputatio zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Art und Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergeben sich aus dem Einkaufvertrag.
2.2 Bei einer Überlassung von Programmen gegen Einmalzahlung räumt der Auftragnehmer reputatio ein nicht ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der zu überlassenden Programme ein.
2.3 Bei einer Überlassung von Programmen gegen wiederkehrende Entgelte räumt der Auftragnehmer reputatio ein nicht ausschließliches, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und zeitlich auf die Dauer des entsprechenden Einkaufsvertrages begrenztes Recht zur Nutzung der zu überlassenden Programme über die Laufzeit des Einkaufsvertrages ein.
2.4 Das Nutzungsrecht ist unwiderruflich.
2.5 Soweit nicht abweichend geregelt, darf reputatio die vertragsgegenständlichen Programme weitervermarkten und die Nutzungsrechte zu diesem Zweck ganz oder teilweise an Dritte weitergeben.
2.6 Zur Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Programme ist reputatio insoweit berechtigt, als dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. reputatio ist berechtigt, von den vertragsgegenständlichen Programmen zu Sicherungszwecken Kopien herzustellen.
2.7 Auf Anforderung von reputatio wird der Auftragnehmer eine Hinterlegung der Quellprogramme bei einem unabhängigen Dritten vornehmen. Die diesbezüglichen Interessen der Parteien werden im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung in angemessener Weise berücksichtigt.
3. Programmänderungen
3.1 Ändert der Auftragnehmer Programme, die reputatio benutzt, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen reputatio unverzüglich mitzuteilen.
3.2 reputatio kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr neue Programmversionen zu im Einzelfall zu vereinbarenden Vergütungssätzen überlässt.
3.3 reputatio ist berechtigt, an den Programmen Änderungen vorzunehmen. Änderungen durch Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Er wird die Zustimmung zu Anpassungen erteilen, wenn er sie nicht selbst gegen Vergütung durchführt. Die Nutzungsrechte an diesen Änderungen stehen reputatio zu. Dem Auftragnehmer können auf Verlangen und nach gesonderter Vereinbarung Nutzungsrechte an den Änderungen eingeräumt werden. Weitergehende Rechte von reputatio aus § 69e UrhG bleiben unberührt.
3.4 Soweit nicht gemäß Ziffer 2.7 Vereinbarungen über die Überlassung der Quellprogramme getroffen wurden, stellt der Auftragnehmer reputatio für die Änderungen die Quellprogramme einschließlich vorhandener Erläuterungen auf Anfrage zur Verfügung. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, auf Verlangen von reputatio die Änderung gegen Vergütung durchzuführen. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
3.5 Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dieser Ziffer 3 enden für jede Programmversion fünf Jahre nach deren Übergabe, frühestens aber mit Verjährung der Mängelansprüche. reputatio kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verlangen, dass der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder das Quellprogramm weiter verwahrt oder reputatio übergibt. Für die Übergabe der Quellprogramme können Regelungen getroffen werden, die eine nicht vertragsgemäße Nutzung ausschließen.
4. Behandlung der Programme nach Wegfall der Nutzungsrechte
reputatio ist nach einem etwaigen Wegfall der Nutzungsrechte berechtigt, eine Programmausfertigung sowie eine vollständige Programmdokumentation für Prüf- und Archivzwecke zu behalten. Der Auftragnehmer ist hierüber zu unterrichten.
5. Programmpflege nach der Verjährung von Mängelansprüchen
Auf Verlangen von reputatio übernimmt der Auftragnehmer bei Programmen, für die eine unbefristete Nutzung gegen Zahlung einer einmaligen Überlassungsvergütung vereinbart ist, nach Verjährung der Mängelansprüche die Programmpflege. Die Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
6. Nutzungssperren/Virenfreiheit
6.1 Die Programme enthalten keine Kopier- oder Nutzungssperren.
6.2 Die Programme werden vom Auftragnehmer vor der Auslieferung an reputatio mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer versichert, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in den Programmen ergeben hat.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer stellt reputatio bei der Verletzung von Schutzrechten durch den vertragsgemäßen Gebrauch der vertragsgegenständlichen Programme von sämtlichen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die reputatio im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen
7.2 Der Auftragnehmer wird, um eine weitere Nutzung zu ermöglichen, die vertragsgegenständlichen Programme unverzüglich entweder derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird und dennoch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften enthalten sind oder die erforderlichen Lizenzen auf seine Kosten beschaffen. Gelingt dies dem Auftragnehmer nicht, wird der Auftragnehmer nach Wahl von reputatio die vertragsgegenständlichen Leistungen zurücknehmen und das an ihn entrichtete Entgelt erstatten oder das Entgelt um den Teil herabsetzen, welcher der sich für reputatio ergebenden Gebrauchsminderung entspricht.
7.3 Dem Auftragnehmer bleiben alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten.
7.4 Bei einer Überlassung von Programmen gegen Einmalzahlung verjähren Mängelansprüche in 36 Monaten ab Entgegennahme der Leistung durch reputatio bzw. ab Abnahme, falls eine solche zu erfolgen hat.
7.5 Bei der Überlassung von Programmen gegen wiederkehrende Entgelte endet die Verjährungsfrist zwei Jahre nach Beendigung des Einkaufsvertrages.
7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist um die Anzahl von Tagen gehemmt, an denen reputatio die vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnte.
7.7 Der Auftragnehmer hat den Mangel durch Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung oder Neuherstellung) unverzüglich zu beseitigen. Kann ein Mangel nicht kurzfristig beseitigt werden, hat der Auftragnehmer – soweit möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen – eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. Wird der Mangel auch innerhalb einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt, hat reputatio das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen.
reputatio systems GmbH & Co. KG
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